RS Vwgh 1990/6/20 89/02/0045

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §46;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §52 Z10a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Gründen sich die Einwendungen des Beschuldigten auf bloße Vermutungen, ohne daß der Beschuldigte das Vorliegen bestimmter, gegen das Meßergebnis des Radargerätes sprechender Tatsachen zu behaupten vermag, so ist die Berufungsbehörde nicht gehalten, dem letztlich auf die Aufnahme von Erkundungsbeweisen zielenden Beweisanträgen durch weitere Ermittlungen zu folgen (Hinweis E 25.4.1990, 89/03/0009).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020045.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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