TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/29 2007/08/0062

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Veröffentlicht am 29.10.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AVG §37;
AVG §52;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Georg Diwok, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schubertring 2, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 27. September 2006, Zl. LGSW/Abt.3-AlV/05661/2006-9465, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Notstandshilfebezug stehenden, im Jahr 1957 geborene Beschwerdeführer wurde von der örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice am 31. Jänner 2006 eine Niederschrift aufgenommen, deren Gegenstand mit "Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung" bezeichnet ist. Nach dem Inhalt dieser (vom Beschwerdeführer nicht unterfertigten) Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) am 9. Dezember 2006 eine Beschäftigung als "Telefonist" beim Dienstgeber S. "mit einer Entlohnung von brutto EUR 0,00 zuzüglich lt. Kollektiv." zugewiesen; als möglicher Arbeitsantritt war der 2. Jänner 2006 ins Auge gefasst. Demnach habe der Beschwerdeführer als Grund für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung (lediglich) eingewendet, die Voraussetzungen für die angebotene Verwendung nicht zu erfüllen. Nach der Stellungnahme des Dienstgebers sei keine Bewerbung des Beschwerdeführers erfolgt.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2006 hat die regionale Geschäftsstelle ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm § 38 AlVG 1977 im Zeitraum vom 2. Jänner bis 26. Februar 2006 verloren habe; eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung vereitelt habe.

In der dagegen erhobenen Berufung wendete sich der Beschwerdeführer gegen die Formulierungen in der Niederschrift und rügte, dass sich der Sachbearbeiter des AMS geweigert habe, irgendeine Aussage des Beschwerdeführers, "die nicht aus einer mit ja oder nein zu beantwortenden Frage in hervorging, in die Niederschrift aufzunehmen". Außerdem wäre für ihn das Zustandekommen der Niederschrift und die Kommunikation mit dem Sachbearbeiter des AMS "einigermaßen mühsam" gewesen, "da dieser auf seine Aufforderung auf sein für sein Alter nicht ungewöhnlich aber doch überdurchschnittlich stark eingeschränktes Hörvermögen durch lauteres Sprechen zu reagieren, stets nur kurz adäquat reagiert" habe, was "naturgemäß eine Wiederholung dieser Aufforderung herausfordert, welche zunehmend ärgerlicher ausfällt." Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Anforderungen für die zugewiesene Stelle nicht zu erfüllen, wozu er u.a. ins Treffen führte, nie im Rezeptionsbereich gearbeitet zu haben und die erforderlichen PC-Kenntnisse nicht aufzuweisen; den geforderten perfekten Umgangsformen und dem gepflegten Äußeren hielt er entgegen, in Stresssituationen kaum einen verständlichen geschweige denn korrekten Satz herauszubringen, was auch durch sein eingeschränktes Hörvermögen noch verschlimmert werde; letztlich wies er auch auf sein Untergewicht und seinen schlechten Gebisszustand hin und vermeinte, deshalb als "Repräsentant nach außen" nicht eingestellt zu werden.

Mit dem mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid bestätigt und das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG verneint.

Dieser Entscheidung legte die belangte Behörde im Wesentlichen die Feststellungen zu Grunde, wonach dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2005 eine Beschäftigung als Telefonist bei der Firma S. mit Arbeitsbeginn am 2. Jänner 2006 angeboten worden sei. Da es zu keiner Beschäftigungsaufnahme gekommen sei, sei mit dem Beschwerdeführer anlässlich seiner nächsten Vorsprache am 31. Jänner 2006 eine entsprechende Niederschrift aufgenommen worden, worin dieser angegeben habe, die Voraussetzungen nicht zu erfüllen. Der Dienstgeber habe angegeben, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben habe. Dieser Umstand der Nichtbewerbung sei auch in der Berufung zugegeben worden, worin der Beschwerdeführer unter anderem ausgeführt habe, dass ihn schon der Gedanke an ein persönliches Vorstellungsgespräch psychisch schwer beeinträchtigt habe. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers habe nicht gefolgt werden können, da der potenzielle Arbeitgeber die Vornahme einer Bewerbung via Internet oder auf normaler schriftlicher Basis im Postwege angeboten habe, wodurch die Frage, ob es dann überhaupt zu einem persönlichen Gespräch gekommen wäre, unbeantwortet bleiben könne.

In rechtlicher Hinsicht wertete die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers, der sich nicht einmal die Mühe gemacht habe, eine Bewerbung ordnungsgemäß vorzunehmen und es somit unterlassen habe, ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln zu setzen, als Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 10 Abs. 1 AlVG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten eines Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (§ 9 Abs. 2 leg. cit.).

§ 10 AlVG lautet in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden

Fassung:

"§ 10 (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur (Nach-)Umschulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg einer (Nach-)Umschulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb der neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen."

Auf Grund des § 38 AlVG sind diese Regelungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrundeliegenden Gesetzeszweckes, dem arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein.

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung als auf zwei Wege vereitelt werden: nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner nach außen zu Tage getretenen Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zu alldem z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. April 2002, Zl. 2002/08/0023, mwN).

2. Im konkreten Fall kommt der Beschwerde schon insoweit Berechtigung zu, als der Beschwerdeführer darin die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung behauptet, weil sie seinen körperlichen Fähigkeiten nicht angemessen sei und er schon allein auf Grund seiner Erscheinung, seiner Gesundheit und wohl auch auf Grund seines Hörvermögens nicht für diese in Frage kommen würde, und dazu eine Unvollständigkeit der Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Stellen aufzeigt:

Aus den - offenkundig nur unvollständig vorgelegten - Verwaltungsakten ist der genaue Inhalt des konkreten Stellenangebotes und das diesbezügliche Anforderungsprofil für die zugewiesene Stelle nicht ersichtlich. Wenn es die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift - neben dem Umstand, dass es zu keiner Beschäftigungsaufnahme gekommen ist - als unbestritten sieht, dass der potenzielle Arbeitgeber die Tätigkeit als "Rezeptionist mit Betreuung der Telefonzentrale, Empfang der Kunden, Bearbeitung der Post sowie diverse administrative Tätigkeiten (Reservierung von Meetingräumen, Cateringbestellungen, Wartung von Kontaktlisten usw.) eine engagierte Person gesucht habe" und dazu als Anforderungen "Organisationstalent, gute Umgangsformen und ein gepflegtes Äußeres, MS-Office-Kenntnisse und ein- bis zwei Jahre Praxis im Rezeptionsbereich" wie auch "sehr gute Englischkenntnisse und akzentfreie Deutschkenntnisse" nennt, so erweist sich die lapidare Feststellung der zugewiesenen Stelle mit "Telefonist" (ohne jeglicher Konkretisierungen zum Arbeitsgebiet und Erwähnung des Anforderungsprofils) im angefochtenen Bescheid als eine - wie auch in der Beschwerde gerügte - offenkundige Unvollständigkeit der Feststellungen, welcher Relevanz für den weiteren Verfahrensausgang zukommt.

Im angefochtenen Bescheid wird nur auf die behauptete Stresssituation des Beschwerdeführers beim allfälligen Bewerbungsgespräch eingegangen, darüber hinaus enthält der Bescheid - ungeachtet der in der Berufung unmissverständlich gegen die Annahme der Zumutbarkeit dieser Beschäftigung erhobenen Einwände des Beschwerdeführers - weder zur Eignung des Beschwerdeführers noch zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle eine Begründung. Soweit die belangte Behörde im Weiteren ihre Entscheidung nur auf den Umstand stützt, dass sich der Beschwerdeführer beim potenziellen Arbeitgeber nicht beworben hat, verkennt sie dabei, dass die Verpflichtung des Beschwerdeführers, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen und bereit zu sein, die Arbeitslosigkeit zu beenden, - wie § 9 Abs. 2 und 3 AlVG zeigen - nicht uneingeschränkt besteht.

Wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS bestreitet, dann hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auch dann auseinanderzusetzen, wenn es die Einwände nicht für berechtigt hält. Das AMS hat insbesondere auch darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Beschwerdeführer nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt, sowie dass mit der in Aussicht genommenen Stelle auch eine konkret anzugebende, angemessene, insbesondere den in Betracht kommenden Kollektivvertrag entsprechende Entlohnung verbunden ist. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Gegenschrift zur Qualifikation der Beschwerdeführers und Zumutbarkeit der angebotenen Stelle können nicht als taugliches Mittel zur Nachholung einer im angefochtenen Bescheid fehlenden Begründung dienen (vgl. dazu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 607).

Die in der Gegenschrift nachgeholten Argumente der belangten Behörde erweisen sich aber überdies als völlig verfehlt: Die belangte Behörde lastet dem Beschwerdeführer den von ihm behaupteten Mangel seines äußeren Erscheinungsbildes (von dem sie in der Gegenschrift nicht einmal behauptet, dass er mit den Anforderungen der zugewiesenen Stelle kompatibel sei) insoweit als "selbstverschuldet" (und damit offenbar die Sanktion nach § 10 AlVG rechtfertigend) an, als sie ihm vorwirft, dass er diesen Mängeln (einige Zähne fehlen, einige Zähne weisen unterschiedliche Längen auf) "mit geeigneten Maßnahmen finanziert durch die Wiener Gebietskrankenkasse entgegenwirken hätte können". Abgesehen von der in der bisherigen Rechtsprechung noch nicht geklärten Frage, in welcher Hinsicht und in welchem Ausmaß eine arbeitslose Person verhalten ist, im Hinblick auf mögliche Zuweisungen eines Arbeitsplatzes, bei dem es darauf ankommt, auf ihr "Äußeres" zu achten und ab welchem Grad der Vernachlässigung dies arbeitslosenversicherungsrechtlich relevant sein könnte, setzt die Auffassung der belangten Behörde voraus, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel im Rahmen von Leistungsansprüchen der gesetzlichen Krankenversicherung "finanziert durch die Wiener Gebietskrankenkasse" tatsächlich hätten behoben werden können, oder dass seitens des AMS dem Beschwerdeführer die Behebung dieser Mängel vorgeschlagen bzw. bei Vorliegen entsprechender wirtschaftlicher Voraussetzungen die Gewährung entsprechender Beihilfen hiezu angeboten worden wäre. Dazu liegt kein Beweisergebnis vor.

Überdies könnte eine durch Mängel des Zahnbildes in einem längeren Zeitraum entstandene Verunstaltung einer arbeitslosen Person dieser nicht als vorsätzliche Vereitlung der Aufnahme einer konkreten Beschäftigung angelastet werden.

Zur weiteren Feststellung in der Gegenschrift, der Beschwerdeführer habe ein eingeschränktes Hörvermögen "durch keine ärztliche Bestätigung relativiert" (gemeint wohl "releviert"), ist der belangten Behörde zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer - soweit er nicht über Befunde schon verfügt und zu deren Vorlage erfolglos aufgefordert worden wäre - von der regionalen Geschäftstelle nicht zur Vorlage einer - u.U. für ihn kostenpflichtigen - ärztlichen Bestätigung über die von ihm behauptete Gehörschwäche verhalten werden darf. Es bestünde vielmehr die Verpflichtung der regionalen Geschäftsstelle, von einer arbeitslosen Person behauptete gesundheitliche Einschränkungen, die ihn zwar nicht als arbeitsunfähig, aber für die zugewiesene Beschäftigung u.U. als nicht geeignet erscheinen lassen könnten, durch die Veranlassung entsprechender Untersuchungen und durch die Einholung von Gutachten hierüber zu klären.

Da somit der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die vom Beschwerdeführer begehrte Umsatzsteuer findet darin keine Deckung.

Wien, am 29. Oktober 2008

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080062.X00

Im RIS seit

09.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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