RS Vwgh 1990/6/20 AW 90/10/0029

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Auftrag zur Kostenvorauszahlung nach § 4 VVG -

Wenn auch der Beschwerdeführer den unverhältnismäßigen Nachteil nicht in erster Linie in der mit der Einbringung der Geldleistung (Vorauszahlung der Kosten der Vollstreckung) einhergehenden Vermögensminderung erblickt, so kann die Geltendmachung eines solchen Nachteiles seinem Vorbringen - es gehe im vorliegenden Fall um einen sehr hohen Geldbetrag, die Durchführung der Ersatzvornahme könne zu schwer zu berechnenden Auswirkungen auf einen bestehenden Gittermast führen und der ASt müsse zur Vermeidung der Ersatzvornahme in fremdes Grundeigentum eingreifen - gerade noch entnommen werden. Der Gerichtshof teilt auf Grund der Höhe des vorgeschriebenen Geldbetrages von S 240.000,-- diese Auffassung. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990100029.A02

Im RIS seit

20.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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