Index
21/01 HandelsrechtNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1/1991, S 43;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/16/0041 E 28. Juni 1989 VwSlg 6416 F/1989 RS 2Stammrechtssatz
Die Firma eines Kaufmannes ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Ein Name kann keine Rechte und keine Pflichten haben (Hinweis E 17.11.1983, 83/06/0161, VwSlg 11226 A/1983). Die Firma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmens, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist (Hinweis OGH 30.3.1949, 2 Ob 98/49, SZ 22/44). Die "Firma" kann somit nicht Abgabepflichtiger bzw "Ansichbringender" von ausländischen unverzollten Waren sein. Die Firma stellt keine Rechtsperson dar, an die rechtswirksam ein Abgabenbescheid gerichtet werden könnte.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160015.X02Im RIS seit
20.06.1990