RS Vwgh 1990/6/20 89/16/0101

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1405;
GrEStG 1987 §5;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/11, 642; ÖStZ 1991, 569; ZGV 1991/1, 3;

Rechtssatz

Auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen, sich also im Vermögen des Veräußerers und zu dessen Gunsten auswirken, gehören grundsätzlich zur Gegenleistung. Verpflichtet sich daher der Übernehmer beim Tausch eines Grundstückes dem Übergeber gegenüber, neben der unmittelbaren Gegenleistung auch eine Schuld des Übergebers zu übernehmen, so stellt die Schuldübernahme, falls sie ohne Anrechnung auf die unmittelbare Gegenleistung erbracht wird, eine vereinbarte zusätzliche Leistung dar. Dabei ist das zwischen den Vertragsteilen bestehende Innenverhältnis maßgeblich, weswegen die Schuldübernahme nur dann bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen ist, wenn sich der Übernehmer vertraglich verpflichtet hat, den Übergeber bezüglich der übernommenen Schuld schadlos und klaglos zu halten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160101.X09

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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