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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1405;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1990/11, 642; ÖStZ 1991, 569; ZGV 1991/1, 3;Rechtssatz
Auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen, sich also im Vermögen des Veräußerers und zu dessen Gunsten auswirken, gehören grundsätzlich zur Gegenleistung. Verpflichtet sich daher der Übernehmer beim Tausch eines Grundstückes dem Übergeber gegenüber, neben der unmittelbaren Gegenleistung auch eine Schuld des Übergebers zu übernehmen, so stellt die Schuldübernahme, falls sie ohne Anrechnung auf die unmittelbare Gegenleistung erbracht wird, eine vereinbarte zusätzliche Leistung dar. Dabei ist das zwischen den Vertragsteilen bestehende Innenverhältnis maßgeblich, weswegen die Schuldübernahme nur dann bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen ist, wenn sich der Übernehmer vertraglich verpflichtet hat, den Übergeber bezüglich der übernommenen Schuld schadlos und klaglos zu halten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160101.X09Im RIS seit
14.01.2002