RS Vwgh 1990/6/20 89/16/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1990
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §2 Abs1 Z1;
VwRallg;
ZPO §425;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 380;

Rechtssatz

Der Spruch (und nicht der Kopf) eines zivilgerichtlichen Beschlusses ist die Quintessenz der Sachentscheidung. Er bejaht oder verneint die Rechtsfolge, die den Verfahrensgegenstand bildet. In diesem Sinn ist die Abgabenbehörde zB an die gerichtliche Feststellung der Erbenqualität gebunden (Hinweis E 3.9.1987, 86/16/0116).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160020.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten