Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BewG 1955 §10;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1990/11, 642; ÖStZ 1991, 569; ZGV 1991/1, 3;Rechtssatz
Wenn ein Großteil der Gegenleistung feststeht, kann der Bf in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, wenn die belBeh nur diesen und nicht auch den Wert der Aktien in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer einbezogen hat.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160101.X07Im RIS seit
14.01.2002