RS Vwgh 1990/6/20 89/02/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1990
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;

Beachte

Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):99/02/0310 E 22. März 2002 RS 1 (RIS: abwh)

Rechtssatz

Hat sich der Beschuldigte nicht der Atemluftprobe an dem vom Straßenaufsichtsorgan bestimmten Ort unterzogen, so darf dieses - ohne verpflichtet gewesen zu sein, sich mit dem Beschuldigten darüber in eine Debatte einzulassen (Hinweis E 19.10.1988, 88/02/0155) - von einer Verweigerung der Atemluftprobe ausgehen, wenn sich der Beschuldigte im Anschluß an seine Erklärung, dem Alkotest zuzustimmen, von dem vom Straßenaufsichtsorgan für die Atemluftprobe bestimmten Ort entfernt hat.

Schlagworte

Alkotest VerweigerungAlkotest Zeitpunkt OrtAlkotest Straßenaufsichtsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020202.X06

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten