Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;Beachte
Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):99/02/0310 E 22. März 2002 RS 1 (RIS: abwh)Rechtssatz
Hat sich der Beschuldigte nicht der Atemluftprobe an dem vom Straßenaufsichtsorgan bestimmten Ort unterzogen, so darf dieses - ohne verpflichtet gewesen zu sein, sich mit dem Beschuldigten darüber in eine Debatte einzulassen (Hinweis E 19.10.1988, 88/02/0155) - von einer Verweigerung der Atemluftprobe ausgehen, wenn sich der Beschuldigte im Anschluß an seine Erklärung, dem Alkotest zuzustimmen, von dem vom Straßenaufsichtsorgan für die Atemluftprobe bestimmten Ort entfernt hat.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungAlkotest Zeitpunkt OrtAlkotest StraßenaufsichtsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020202.X06Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017