RS Vwgh 1990/6/20 89/01/0412

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1990
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Index

16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
RundfFSEmpfAnlG 1965 §20 idF 1978/338;
RundfFSEmpfAnlG 1965 §21 idF 1978/338;

Rechtssatz

Hat die Beh erster Instanz eine Sachentscheidung verweigert, und lediglich eine Formalentscheidung getroffen, ist Sache des von der bel Beh durchzuführenden Berufungsverfahrens lediglich die Frage, ob die Beh erster Instanz zu Recht wegen des von ihr angenommenen Formgebrechens eine Sachentscheidung verweigert hatte. (Die Beh erster Instanz hat sich inhaltlich nicht mit dem von ihr abgelehnten Antrag des Bf auseinandergesetz, sondern lediglich das Fehlen der von ihr als erforderlich erachteten Unterlagen als Grund für die Ablehnung des Antrages herangezogen.)

(hier: Antrag auf Einspeisung eines Senders in ein Kabelrundfunknetz)

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Formgebrechen behebbare Beilagen Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010412.X02

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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