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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Mit der Behauptung, die Vorstellungsbehörde habe einer in einer Vorstellung erhobenen Verfahrensrüge zu Unrecht nicht Rechnung getragen, wird der Sache nach eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Vorstellungsbescheides geltend gemacht (Hinweis E 27.10.1970, 651/70, VwSlg 7896 A/1970).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060119.X04Im RIS seit
11.07.2001