RS Vwgh 1990/6/21 88/06/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1990
beobachten
merken

Index

L85006 Straßen Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
LStVwG Stmk 1964 §2;
LStVwG Stmk 1964 §3 idF 1969/195;
LStVwG Stmk 1964 §4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Wenn in einem Verfahren betreffend die Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges (hier nach § 2 bis § 4 Stmk LStVwG 1964) die Wegtrasse nicht unbestritten feststeht und der Bescheidspruch nur die Grundstücke, über die der Weg verläuft, nennt, ist es angezeigt, wenigstens in der Begründung eines solchen Bescheides den Verlauf und den Umfang der bestehenden Trasse näher zu beschreiben, sofern nicht dem Bescheid ein vorhandener Plan ausdrücklich zugrunde gelegt wird (Hinweis E 17.4.1986, 84/06/0238). Es bedarf allerdings nicht des Vorliegens einer Vermessungsurkunde.

Schlagworte

Beweismittel UrkundenSpruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988060162.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten