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L85006 Straßen SteiermarkNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Wenn in einem Verfahren betreffend die Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges (hier nach § 2 bis § 4 Stmk LStVwG 1964) die Wegtrasse nicht unbestritten feststeht und der Bescheidspruch nur die Grundstücke, über die der Weg verläuft, nennt, ist es angezeigt, wenigstens in der Begründung eines solchen Bescheides den Verlauf und den Umfang der bestehenden Trasse näher zu beschreiben, sofern nicht dem Bescheid ein vorhandener Plan ausdrücklich zugrunde gelegt wird (Hinweis E 17.4.1986, 84/06/0238). Es bedarf allerdings nicht des Vorliegens einer Vermessungsurkunde.
Schlagworte
Beweismittel UrkundenSpruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988060162.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012