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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/06/0176Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/06/0246 E 12. April 1984 RS 2Stammrechtssatz
Die Nachbarn haben nur Anspruch darauf, dass die Widmungsbewilligung nicht in ihre subjektiv-öffentliche Rechte eingreift; so weit die Widmungsbewilligung Festsetzungen unterlässt, bleiben den Nachbarn die Einwendungen für das Baubewilligungsverfahren erhalten.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060175.X06Im RIS seit
18.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.04.2009