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L85006 Straßen SteiermarkNorm
ABGB §354;Rechtssatz
Die Frage, ob eine Straße iSd § 2 bis § 5 Stmk LStVwG 1964 als öffentlich anzusehen ist (Gemeingebrauch), ist eine von der Verwaltungsbehörde zu lösende, stellt also für diese eine Hauptfrage dar, sodaß schon deshalb der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 lit c AVG nicht vorliegt. Zwar stellt die Frage des Eigentumsrechtes eine vom Gericht zu lösende dar, doch bleibt bei einer Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde iSd § 2 bis § 5 Stmk LStVwG 1964 das Eigentumsrecht gewahrt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988060161.X02Im RIS seit
11.07.2001