RS Vwgh 1990/6/21 88/06/0161

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Veröffentlicht am 21.06.1990
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Index

L85006 Straßen Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §354;
AVG §38;
AVG §69 Abs1 litc;
LStVwG Stmk 1964 §2;
LStVwG Stmk 1964 §3 idF 1969/195;
LStVwG Stmk 1964 §4;
LStVwG Stmk 1964 §5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Frage, ob eine Straße iSd § 2 bis § 5 Stmk LStVwG 1964 als öffentlich anzusehen ist (Gemeingebrauch), ist eine von der Verwaltungsbehörde zu lösende, stellt also für diese eine Hauptfrage dar, sodaß schon deshalb der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 lit c AVG nicht vorliegt. Zwar stellt die Frage des Eigentumsrechtes eine vom Gericht zu lösende dar, doch bleibt bei einer Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde iSd § 2 bis § 5 Stmk LStVwG 1964 das Eigentumsrecht gewahrt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988060161.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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