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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Solange noch ein Berufungsverfahren anhängig ist, können, wenn die Partei eine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhoben hat, in Ergänzung des Berufungsvorbringens weitere Unterlagen und Argumente, mögen diese auch erst nachträglich aufgetaucht sein, vorgebracht werden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988060161.X01Im RIS seit
11.07.2001