RS Vwgh 1990/6/21 88/06/0161

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Veröffentlicht am 21.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §65;
AVG §66 Abs1;

Rechtssatz

Solange noch ein Berufungsverfahren anhängig ist, können, wenn die Partei eine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhoben hat, in Ergänzung des Berufungsvorbringens weitere Unterlagen und Argumente, mögen diese auch erst nachträglich aufgetaucht sein, vorgebracht werden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988060161.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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