RS Vwgh 1990/6/21 89/06/0119

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Veröffentlicht am 21.06.1990
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO Stmk 1967 §94 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Selbst dann, wenn die Vorstellungsbehörde über eine nicht mehr vorhandene Vorstellung des ASt entschieden haben sollte, jedoch keine den ASt nachteilig berührende Änderung seiner Rechtsposition erkennbar ist, kann insoweit der ASt nicht in seinen Rechten verletzt sein.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060119.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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