Index
L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Selbst dann, wenn die Vorstellungsbehörde über eine nicht mehr vorhandene Vorstellung des ASt entschieden haben sollte, jedoch keine den ASt nachteilig berührende Änderung seiner Rechtsposition erkennbar ist, kann insoweit der ASt nicht in seinen Rechten verletzt sein.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060119.X02Im RIS seit
11.07.2001