RS Vwgh 1990/6/21 90/12/0158

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Veröffentlicht am 21.06.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
GehG 1956 §20 Abs2 idF 1972/214;

Rechtssatz

Nach § 20 Abs 2 GehG kommt es nur darauf an, ob einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung ein Mehraufwand entstanden ist, gleichgültig ob die auswärtige Dienstverrichtung ohne den Aufwand denkbar ist oder nicht und ob es sich um einen regelmäßigen oder nur ausnahmsweise erwachsenen Aufwand handelt. Daß die RGV den Ersatz eines konkreten Mehraufwandes nicht vorsieht, spricht nicht gegen diese Auslegung, sondern wurde vom Verfassungsgerichtshof als Grund der Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs 2 GehG angesehen (Hinweis E VfGH 1.3.1990, G 316/89).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120158.X02

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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