RS Vwgh 1990/6/21 89/12/0130

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Veröffentlicht am 21.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §48;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken gegen die Mitwirkung eines Organwalters an der Entscheidung zweiter Instanz, obwohl dieser im Verfahren auch als Zeuge gehört worden war, wenn sich die Fragen auf sein Amtswissen beschränkt haben. (Hinweis E 12.12.1983, 83/10/0240, VwSlg 11254 A/1983).

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Befangenheit wegen Zeugeneigenschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120130.X06

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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