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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Nach dem Wesen des Rechtsinstitutes der Vorstellung iSd Art 119a Abs 5 B-VG und des § 94 Stmk GdO kommt der Vorstellungsbehörde lediglich eine nachprüfende Rechtmäßigkeitskontrolle zu, deren Ergebnis entweder zur Abweisung der Vorstellung oder zur Aufhebung des bekämpften Bescheides, niemals aber zu dessen Abänderung führen kann. Während des Vorstellungsverfahrens eintretende Änderungen der Rechtslage und Sachlage sind für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des mit Vorstellung angefochtenen Bescheides daher unerheblich (Hinweis Hauer - Leukauf, Handbuch des österr Verwaltungsverfahrens, dritte Auflage, 392 f; Walter - Mayer, Grundriß des österr Verwaltungsverfahrensrechts, vierte Auflage, 198 f)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Rechtsnatur der VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060119.X01Im RIS seit
11.07.2001