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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag der (völligen) Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen, und schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der im § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (Hinweis B VS 10.12.1986, VwSlg 12329 A/1986).
Schlagworte
FristMängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990120155.X01Im RIS seit
21.06.1990Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014