RS Vwgh 1990/6/21 89/06/0175

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Veröffentlicht am 21.06.1990
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §4 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 idF 1989/014;
BauO Stmk 1968 §7;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/06/0176

Rechtssatz

Durch die Festsetzung der Straßenfluchtlinien können Rechte des Nachbarn schon deshalb nicht verletzt werden, weil mit der Breite der Straße noch nicht der einzuhaltende Abstand der daran liegenden Häuser festgelegt wird.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060175.X07

Im RIS seit

18.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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