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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/06/0176Rechtssatz
Durch die Festsetzung der Straßenfluchtlinien können Rechte des Nachbarn schon deshalb nicht verletzt werden, weil mit der Breite der Straße noch nicht der einzuhaltende Abstand der daran liegenden Häuser festgelegt wird.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060175.X07Im RIS seit
18.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.04.2009