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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/12/0140Rechtssatz
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das in keiner Weise begründete Mehrbegehren an Stempelgebühren (insgesamt S 2.800,--) war - soweit es über das notwendige Ausmaß hinausging - als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Unrichtige Höhe der Stempelgebühren Erstattung bzw NotionierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988120139.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
11.08.2009