RS Vwgh 1990/6/21 88/12/0139

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Veröffentlicht am 21.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/12/0140

Rechtssatz

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das in keiner Weise begründete Mehrbegehren an Stempelgebühren (insgesamt S 2.800,--) war - soweit es über das notwendige Ausmaß hinausging - als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Unrichtige Höhe der Stempelgebühren Erstattung bzw Notionierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988120139.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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