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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59;Rechtssatz
§ 59 AVG ist nach § 10 Abs 1 VVG nur insoweit anwendbar, als sich dies aus dem VVG selbst ergibt. Die Rechtsprechung wertet die Unbestimmtheit des Titelbescheides oder einer Vollstreckungsverfügung als Fälle der Unzulässigkeit der Vollstreckung nach § 10 Abs 2 lit a VVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990120131.X01Im RIS seit
21.06.1990