RS Vwgh 1990/6/21 90/12/0131

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Veröffentlicht am 21.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59;
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2 lita;
VVG §10 Abs2 litb;

Rechtssatz

§ 59 AVG ist nach § 10 Abs 1 VVG nur insoweit anwendbar, als sich dies aus dem VVG selbst ergibt. Die Rechtsprechung wertet die Unbestimmtheit des Titelbescheides oder einer Vollstreckungsverfügung als Fälle der Unzulässigkeit der Vollstreckung nach § 10 Abs 2 lit a VVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120131.X01

Im RIS seit

21.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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