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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/06/0176Rechtssatz
Wegen des von vornherein beschränkten Mitspracherechtes, wie dies auf die Nachbarn nach § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 zutrifft, können diese Verfahrensmängel nur soweit geltend machen, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer noch geltend zu machenden subjektivöffentlichen Rechte beeinträchtigt werden (Hinweis E 26.11.1974, 1676/73, VwSlg 8713 A/1974).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060175.X03Im RIS seit
18.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.04.2009