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L10106 Stadtrecht SteiermarkNorm
BauO Stmk 1968 §3 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/06/0176Rechtssatz
Baulinie iSd Art 15 Abs 5 B-VG bedeutet die Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Baugrund, also das, was iSd Stmk Baurechtes als Straßenfluchtlinie bezeichnet wird (Hinweis E 5.7.1984, 84/06/0112). In diesem Sinne hat zutreffend in erster Instanz über das Widmungsansuchen mit Ausnahme hinsichtlich der Festsetzung der Straßenfluchtlinie der Magistrat Graz als Bezirksverwaltungsbehörde entschieden, während die Straßenfluchtlinie, von Art 15 Abs 5 B-VG ausgenommen und gemäß § 72 Stmk BauO in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallend, vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz als erste Instanz festgesetzt wurde. Gemäß § 100 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Graz, obliegt in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches dem Gemeinderat die Entscheidung über die Berufungen gegen Bescheide nachgeordneter Organe der Stadt.
Schlagworte
Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060175.X01Im RIS seit
18.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.04.2009