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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §4;Beachte
Besprechung in: ÖffD 1990/11, S 26;Rechtssatz
Durch § 73 RGV wollte der Gesetzgeber vermeiden, daß Beamte, die unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt erhalten, noch durch den Anspruch auf Nächtigungsgebühr weiter begünstigt werden. Soferne aber nach § 73 RGV kein Anspruch auf Reisezulage besteht, die ansonsten zusätzliche Kosten pauschal abdeckt, sind solche Kosten, die zwangsläufig und unvermeidlich entstehen (hier:
Kosten für die Fahrt mit innerstädtischen Massenbeförderungsmitteln) und ihre grundsätzliche Deckung im § 4 RGV finden, zu vergüten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120132.X01Im RIS seit
21.06.1990