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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs7;Rechtssatz
Der in § 20 Abs 1 GehG normierte Grundsatz wird durch die Vorschrift des Absatzes 2 dieses Paragraphen in der Weise eingeschränkt, daß der Ersatz eines Mehraufwandes im Sinne des Absatzes 1, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, nur nach Maßgabe der Regelung eines besonderen Bundesgesetzes, worunter die auf die Stufe eines Bundesgesetzes erhobene RGV zu verstehen ist, zusteht. Sieht die RGV den Ersatz eines durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung erwachsenen Mehraufwandes nicht vor, so gebührt dem Beamten kein Ersatz dieses Mehraufwandes (Hinweis 17.3.1986, 85/12/0048, VwSlg 12070 A/1986, und E VfGH 1.3.1990, G 316/89) (hier: Leihgebühr für Ski, Lehrer, Schulschikurs)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990120158.X01Im RIS seit
16.11.2000