RS Vwgh 1990/6/21 90/12/0158

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Veröffentlicht am 21.06.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs7;
GehG 1956 §20 Abs1 idF 1972/214;
GehG 1956 §20 Abs2 idF 1972/214;

Rechtssatz

Der in § 20 Abs 1 GehG normierte Grundsatz wird durch die Vorschrift des Absatzes 2 dieses Paragraphen in der Weise eingeschränkt, daß der Ersatz eines Mehraufwandes im Sinne des Absatzes 1, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, nur nach Maßgabe der Regelung eines besonderen Bundesgesetzes, worunter die auf die Stufe eines Bundesgesetzes erhobene RGV zu verstehen ist, zusteht. Sieht die RGV den Ersatz eines durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung erwachsenen Mehraufwandes nicht vor, so gebührt dem Beamten kein Ersatz dieses Mehraufwandes (Hinweis 17.3.1986, 85/12/0048, VwSlg 12070 A/1986, und E VfGH 1.3.1990, G 316/89) (hier: Leihgebühr für Ski, Lehrer, Schulschikurs)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120158.X01

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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