Index
L85006 Straßen SteiermarkNorm
ABGB §1470;Rechtssatz
Der Begriff der langjährigen Übung im § 2 Abs 1 Stmk LStVwG 1964 kann mit dem Institut der Ersitzung nach dem ABGB, wonach ein Zeitraum von 30 Jahren gefordert ist, nicht in Zusammenhang gebracht werden. Es kommt daher bezüglich der langjährigen Übung nicht allein auf die Dauer der Benützung an, weil der Gesetzgeber nicht eine bestimmte Anzahl von Jahren festlegt, sondern auf die Gesamtheit der Umstände, die im Einzelfall für die Annahme einer langjährigen Übung sprechen, abstellt (Hinweis E 14.11.1979, 2561/76).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 langjährige ÜbungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988060162.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012