RS Vwgh 1990/6/21 89/12/0130

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Veröffentlicht am 21.06.1990
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Index

L00302 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BezügeG Krnt 1973 §32;
BezügeG Krnt 1973 §35 Abs1;

Rechtssatz

Die Entscheidung der Rechtsfrage, ob ein Stadtsenatsmitglied funktionsfähig ist oder nicht, steht nur der Behörde zu, keinesfalls aber dem Sachverständigen.

Schlagworte

Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverständiger Arzt Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120130.X03

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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