Index
L00302 Bezüge Bürgermeisterentschädigung KärntenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Entscheidung der Rechtsfrage, ob ein Stadtsenatsmitglied funktionsfähig ist oder nicht, steht nur der Behörde zu, keinesfalls aber dem Sachverständigen.
Schlagworte
Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverständiger Arzt Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120130.X03Im RIS seit
24.01.2001