RS Vwgh 1990/6/21 90/12/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1990
beobachten
merken

Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38;
B-VG Art131a;
DGO Graz 1957;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt liegt nur vor, wenn es keines dazwischgeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen. Die von der belangen Behörde mit Schreiben verfügte Versetzung schließt die Anwendung eines solchen unmittelbaren Zwanges aber nicht ein, weil der Zustand, auf den die Maßnahme der Behörde gerichtet ist, erst dadurch hergestellt wird, daß der Beamte der behördlichen Verfügung Folge leistet. Es kann daher lediglich von einem mittelbaren Zwang gesprochen werden, der darin besteht, daß dem Beschwerdeführer bei Nichtbefolgung disziplinäre Maßnahmen drohen (Hinweis B 24.11.1977, 2750/76, VwSlg 9439 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120171.X01

Im RIS seit

16.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten