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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §38;Rechtssatz
Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt liegt nur vor, wenn es keines dazwischgeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen. Die von der belangen Behörde mit Schreiben verfügte Versetzung schließt die Anwendung eines solchen unmittelbaren Zwanges aber nicht ein, weil der Zustand, auf den die Maßnahme der Behörde gerichtet ist, erst dadurch hergestellt wird, daß der Beamte der behördlichen Verfügung Folge leistet. Es kann daher lediglich von einem mittelbaren Zwang gesprochen werden, der darin besteht, daß dem Beschwerdeführer bei Nichtbefolgung disziplinäre Maßnahmen drohen (Hinweis B 24.11.1977, 2750/76, VwSlg 9439 A/1977).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990120171.X01Im RIS seit
16.05.2001