RS Vwgh 1990/6/21 88/06/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1990
beobachten
merken

Index

L85006 Straßen Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
LStVwG Stmk 1964 §2;
LStVwG Stmk 1964 §3 idF 1969/195;
LStVwG Stmk 1964 §4;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Entscheidung, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist, handelt es sich, wie sich aus § 2, § 3 und § 4 Stmk LStVwG 1964 ergibt, um eine in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallende Angelegenheit. Eine Bindung an eine gerichtliche Entscheidung besteht daher nicht.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988060162.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten