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L85006 Straßen SteiermarkNorm
AVG §38;Rechtssatz
Bei der Entscheidung, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist, handelt es sich, wie sich aus § 2, § 3 und § 4 Stmk LStVwG 1964 ergibt, um eine in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallende Angelegenheit. Eine Bindung an eine gerichtliche Entscheidung besteht daher nicht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988060162.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012