RS Vwgh 1990/6/22 87/17/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1990
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
BauO OÖ 1976 §20 Abs3;
BauO OÖ 1976 §20 Abs4;
BauO OÖ 1976 §21 Abs2 lita;
ROG OÖ 1972 §20 Abs1 Z5;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 20 Abs 3 und des § 20 ABs 4 der OÖ BauO 1976 bildet die Festsetzung der Fahrbahnbreite im Bebauungsplan eine unabdingbare Voraussetzung der Berechnung des Beitrages der Höhe nach; dies ungeachtet des Umstandes, daß nach § 20 Abs 1 Z 5 OÖ ROG in den Bebauungsplänen unter anderem (lediglich) der Verlauf und die Breite der Verkehrsfläche festzulegen bzw auszuweisen sind. Es ist auch ohne Bedeutung, daß der vom Beitrag zu den Kosten der Herstellung des Gehsteiges öffentlicher Verkehrsflächen handelnde § 21 Abs 2 lit a der OÖ BauO 1976 - anders als § 20 OÖ BauO 1976 - eine Regelung auch für den Fall enthält, daß der Gehsteig im Bebauungsplan nicht gesondert ausgewiesen ist; in diesem Fall ist nämlich anrechenbare Breite des Gehsteiges jene Breite, in der der Gehsteig tatsächlich errichtet wird. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den Regelungsbereich des § 20 OÖ BauO 1976 verbietet sich jedoch schon deshalb, weil von einer planwidrigen Gesetzeslücke keine Rede sein kann.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987170225.X03

Im RIS seit

22.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten