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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 20 Abs 3 und des § 20 ABs 4 der OÖ BauO 1976 bildet die Festsetzung der Fahrbahnbreite im Bebauungsplan eine unabdingbare Voraussetzung der Berechnung des Beitrages der Höhe nach; dies ungeachtet des Umstandes, daß nach § 20 Abs 1 Z 5 OÖ ROG in den Bebauungsplänen unter anderem (lediglich) der Verlauf und die Breite der Verkehrsfläche festzulegen bzw auszuweisen sind. Es ist auch ohne Bedeutung, daß der vom Beitrag zu den Kosten der Herstellung des Gehsteiges öffentlicher Verkehrsflächen handelnde § 21 Abs 2 lit a der OÖ BauO 1976 - anders als § 20 OÖ BauO 1976 - eine Regelung auch für den Fall enthält, daß der Gehsteig im Bebauungsplan nicht gesondert ausgewiesen ist; in diesem Fall ist nämlich anrechenbare Breite des Gehsteiges jene Breite, in der der Gehsteig tatsächlich errichtet wird. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den Regelungsbereich des § 20 OÖ BauO 1976 verbietet sich jedoch schon deshalb, weil von einer planwidrigen Gesetzeslücke keine Rede sein kann.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987170225.X03Im RIS seit
22.06.1990Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009