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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
KanalabgabenG Stmk 1955 §4;Rechtssatz
Die Festsetzung des Einheitssatzes erfolgt in einer Verordnung des Gemeinderates, der Kanalabgabenordnung. Er bildet eine der Berechnungsgrundlagen iSd § 8 Abs 2 lit f Stmk KanalabgabeG, aus denen sich die Höhe des einmaligen Kanalisationsbeitrages errechnet. Der Einheitssatz selbst ist im Abgabenbescheid im Zusammenhalt mit der Grundfläche und der Geschoßanzahl anzuführen, nicht aber gilt dies für jene Werte, die die Grundlage für seine Festsetzung in der Verordnung des Gemeinderates gebildet haben. Die Begründungspflicht der Abgabenbeh erstreckt sich somit nicht auf jene Sachverhaltselemente und Bestimmungsgründe, die den Verordnungsgeber bewogen haben, der von ihm erlassenen generellen Norm einen bestimmten Inhalt zu geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990170120.X01Im RIS seit
22.06.1990