RS Vwgh 1990/6/22 90/17/0120

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Veröffentlicht am 22.06.1990
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
L37166 Kanalabgabe Steiermark

Norm

KanalabgabenG Stmk 1955 §4;
KanalabgabenG Stmk 1955 §7 Abs1 litc;
KanalabgabenG Stmk 1955 §8;
LAO Stmk 1963 §70 Abs3 lita;

Rechtssatz

Die Festsetzung des Einheitssatzes erfolgt in einer Verordnung des Gemeinderates, der Kanalabgabenordnung. Er bildet eine der Berechnungsgrundlagen iSd § 8 Abs 2 lit f Stmk KanalabgabeG, aus denen sich die Höhe des einmaligen Kanalisationsbeitrages errechnet. Der Einheitssatz selbst ist im Abgabenbescheid im Zusammenhalt mit der Grundfläche und der Geschoßanzahl anzuführen, nicht aber gilt dies für jene Werte, die die Grundlage für seine Festsetzung in der Verordnung des Gemeinderates gebildet haben. Die Begründungspflicht der Abgabenbeh erstreckt sich somit nicht auf jene Sachverhaltselemente und Bestimmungsgründe, die den Verordnungsgeber bewogen haben, der von ihm erlassenen generellen Norm einen bestimmten Inhalt zu geben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990170120.X01

Im RIS seit

22.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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