RS Vwgh 1990/6/22 AW 90/04/0047

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Veröffentlicht am 22.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §103 Abs1 litb Z2;
GewO 1973 §13;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem ASt die Berechtigung zur Ausübung seines Gewerbes wegen Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Kostendeckung (offene Forderungen in der Höhe von über S 300.000,--) entzogen. Die unbestrittene Höhe der Schulden des ASt lassen die sich iZ damit aus der Begründung des angefochtenen Bescheides weiters ergebende Befürchtung, daß beim erhobenen Sachverhalt eine wesentliche Abtragung nicht zu erwarten ist und der ASt den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten in Hinkunft nicht werde nachkommen können, nicht etwa von vornherein unbegründet erscheinen. Bei dieser Sachlage und Rechtslage ist vom Zutreffen des gem § 30 Abs 2 VwGG rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegensteht.

Schlagworte

Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040047.A02

Im RIS seit

22.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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