RS Vwgh 1990/6/25 89/15/0100

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Veröffentlicht am 25.06.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;
BAO §236 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 391;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0179 E 1. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 236 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde im Falle eines Ansuchens um Nachsicht zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht. Verneint sie diese Frage, dann ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, demnach ist der entsprechende Antrag abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit iSd Gesetzes, hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden (Hinweis: Stoll, BAO, Wien 1980, S 583).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150100.X01

Im RIS seit

25.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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