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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 391;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/13/0179 E 1. März 1989 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 236 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde im Falle eines Ansuchens um Nachsicht zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht. Verneint sie diese Frage, dann ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, demnach ist der entsprechende Antrag abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit iSd Gesetzes, hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden (Hinweis: Stoll, BAO, Wien 1980, S 583).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150100.X01Im RIS seit
25.06.1990