RS Vwgh 1990/6/25 89/15/0100

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Veröffentlicht am 25.06.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;
BAO §236 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 391;

Rechtssatz

Räumt die Abgabenbehörde auf Grund der Umstände, daß die allfällige Nachsicht im Hinblick auf den Gesamtschuldenstand zu keiner wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen oder gar zu einer Sanierung führen würde und daß sich die Nachsicht ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zugunsten anderer Gläubiger des Abgabepflichtigen auswirkte, der Zweckmäßigkeit gegenüber Billigkeitsgründen den Vorrang ein und versagt sie so im Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens eine Nachsicht, kann darin keine Ermessensüberschreitung und kein Ermessensmißbrauch erblickt werden (Hinweis E 1.3.1989, 88/13/0179; E 7.11.1989, 89/14/0136).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150100.X04

Im RIS seit

25.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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