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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 128;Rechtssatz
Nach stRSp des VwGH ist es Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf (Hinweis E 26.6.1989, 88/15/0065, 89/15/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150158.X02Im RIS seit
25.06.1990Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009