RS Vwgh 1990/6/25 89/15/0063

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Veröffentlicht am 25.06.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §9 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 465;

Rechtssatz

Obwohl regelmäßig davon auszugehen ist, daß die USt mit den Preisen für die erbrachten Lieferungen und Leistungen bezahlt wird und daher für die Abfuhr an das FinA zur Verfügung steht (Hinweis E 22.2.1989, 85/13/0214), ist es dem als Haftungspflichtigen in Betracht kommenden Gerschäftsführer einer GmbH nicht verwehrt, unter Beweis zu stellen, daß ihm der zur Entrichtung der USt erforderliche Betrag im konkreten Fall nicht zur Verfügung stand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150063.X07

Im RIS seit

25.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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