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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Aus der Begründung eines Bescheides muß unter anderem hervorgehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt; die die Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen haben schlüssig darzulegen, was die Behörde veranlaßt hat, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemeinfreie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090164.X02Im RIS seit
25.06.1990Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009