RS Vwgh 1990/6/25 89/15/0075

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Veröffentlicht am 25.06.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs1 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 92;

Rechtssatz

Bei völligem Fehlen von Sachverhaltsfeststellungen bzw einer Grundlage hiefür kann nicht davon gesprochen werden, daß der dem Bescheid zu Grunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen worden wäre (Hinweis E 29.11.1988, 87/14/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150075.X01

Im RIS seit

25.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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