RS Vwgh 1990/6/25 90/09/0028

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Veröffentlicht am 25.06.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §81 Abs1 Z1 idF 1986/389;
BDG 1979 §86 Abs1 idF 1986/389;
VwRallg;

Rechtssatz

Nicht jede Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges ist eine erhebliche, denn sonst wäre diese Beifügung überflüssig. Der Begriff erheblich gehört zu der Kategorie der unbestimmten Rechtsbegriffe, doch gestattet er wie andere ähnliche Begriffe, zB häufig, zahlreich, regelmäßig, einstweilig, eine Sinnermittlung im Wege der Auslegung im Einzelfall. In Ermangelung einer gesetzlichen Klärung ist eine für alle einschlägigen Fälle gültige Umschreibung kaum möglich (Hinweis E 27.6.1984, 83/09/0205).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 erheblich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090028.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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