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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §81 Abs1 Z1 idF 1986/389;Rechtssatz
Nicht jede Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges ist eine erhebliche, denn sonst wäre diese Beifügung überflüssig. Der Begriff erheblich gehört zu der Kategorie der unbestimmten Rechtsbegriffe, doch gestattet er wie andere ähnliche Begriffe, zB häufig, zahlreich, regelmäßig, einstweilig, eine Sinnermittlung im Wege der Auslegung im Einzelfall. In Ermangelung einer gesetzlichen Klärung ist eine für alle einschlägigen Fälle gültige Umschreibung kaum möglich (Hinweis E 27.6.1984, 83/09/0205).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 erheblichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090028.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.03.2010