RS Vwgh 1990/6/25 89/15/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1990
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 465;

Rechtssatz

Die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten endet nicht mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung, sondern erst mit ihrer Abstattung. Die GmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr bzw Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist gemäß § 80 BA0 der Geschäftsführer verhalten. Dieser muß sich bei der Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (Hinweis E 10.7.1989, 89/15/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150063.X05

Im RIS seit

25.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten