RS Vwgh 1990/6/25 89/15/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1990
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 127;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/15/0089 E 19. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist es Sache des Geschäftsführers einer GmbH, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, dass die Ges die anfallenden Abgaben nicht rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbeh eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (Hinweis auf E 6.3.1989, 88/15/0063). Diese den Geschäftsführer treffende Mitwirkungspflicht kann jedoch nicht so aufgefasst werden, dass die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (Hinweis auf E 23.10.1987, 85/17/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150159.X01

Im RIS seit

25.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten