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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AusgleichsO §53;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 459; AnwBl 1990/12, S 723;Rechtssatz
Angesichts der in § 156 KO und § 53 AusgleichsO angeordneten Befreiung des Gemeinschuldners bzw Ausgleichsschuldners von der Verbindlichkeit, den Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen, ändert sich an der Uneinbringlichkeit des die Quote des (Zwangs-)Ausgleichs übersteigenden Teiles einer Abgabeschuld einer juristischen Person durch den Wiedereintritt von deren Zahlungsfähigkeit nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150106.X03Im RIS seit
24.01.2002Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008