RS Vwgh 1990/6/25 89/15/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1990
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
23/01 Konkursordnung
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AusgleichsO §53;
BAO §9 Abs1;
KO §156;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 459; AnwBl 1990/12, S 723;

Rechtssatz

Angesichts der in § 156 KO und § 53 AusgleichsO angeordneten Befreiung des Gemeinschuldners bzw Ausgleichsschuldners von der Verbindlichkeit, den Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen, ändert sich an der Uneinbringlichkeit des die Quote des (Zwangs-)Ausgleichs übersteigenden Teiles einer Abgabeschuld einer juristischen Person durch den Wiedereintritt von deren Zahlungsfähigkeit nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150106.X03

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten