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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0361/65 E 17. Mai 1965 RS 2Stammrechtssatz
Der obsiegenden Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090032.X06Im RIS seit
13.03.2001Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016