RS Vwgh 1990/6/25 88/15/0060

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Veröffentlicht am 25.06.1990
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern
53 Wirtschaftsförderung

Norm

KVG 1934 §6 Abs1 Z4;
StruktVG 1969 §8 Abs6;
StruktVG 1969 §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/15/0061 Besprechung in: ÖStZB 1991, 474;

Rechtssatz

Ein gegenüber einer KG entstandener Anspruch an Gesellschaftsteuer bleibt Schuld der KG auch nach Einbringung deren Betriebes in eine Kapitalgesellschaft nach Art 3 StruktVG. Die den Betrieb aufnehmende Kapitalgesellschaft ist nämlich nicht Gesamtrechtsnachfolger der bisher den Betrieb führenden KG, sie tritt vielmehr gemäß § 8 Abs 6 StruktVG nur hinsichtlich der dort näher bestimmten Umstände, die die Gesellschaftssteuer nicht berühren, in die Rechtsstellung des Einbringenden ein (Hinweis B 16.1.1985, 84/13/0169, B 23.6.1983, 83/15/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988150060.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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