RS Vwgh 1990/6/25 89/15/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;
BAO §236 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 391;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0179 E 1. März 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (Hinweis: Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, S 781) bildet die Feststellung der in § 236 Abs 1 BAO genannten Unbilligkeit zwar eine Voraussetzung für die positive Ausübung des eingeräumten Ermessens, doch darf die Behörde auch bei Anerkennung einer Unbilligkeit die Nachsicht ablehnen; allerdings darf sie sich hiebei nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen. Keinesfalls liegt eine Ermessensüberschreitungen darin, daß die Behörde den Erwägungen der Zweckmäßigkeit gegenüber Erwägungen allgemeiner Billigkeit den Vorrang einräumt.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150100.X02

Im RIS seit

25.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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