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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §9 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 465;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/13/0214 E 22. Februar 1989 RS 4Stammrechtssatz
Es ist regelmäßig davon auszugehen, daß die USt mit den Preisen für die erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen bezahlt wird und daher für die Abfuhr an das Finanzamt zur Verfügung steht (Hinweis E 18.9.1985, 84/13/0085).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150063.X06Im RIS seit
25.06.1990