RS Vwgh 1990/6/25 89/15/0063

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Veröffentlicht am 25.06.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §9 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 465;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0214 E 22. Februar 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Es ist regelmäßig davon auszugehen, daß die USt mit den Preisen für die erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen bezahlt wird und daher für die Abfuhr an das Finanzamt zur Verfügung steht (Hinweis E 18.9.1985, 84/13/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150063.X06

Im RIS seit

25.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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