RS Vwgh 1990/6/25 90/15/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1990
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 114;

Rechtssatz

Für die Frage, ob ein ausländischer Unternehmer, der im Inland weder Sitz noch Betriebsstätte hat, für Leistungen, die er in einem bestimmten Jahr empfangen hat, Vorsteuern abzuziehen berechtigt ist, kommt es darauf an, ob er selbst in dem betreffenden Jahr im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt hat (Hinweis E 11.9.1987, 86/15/0067; E 28.1.1982, 81/15/0072, VwSlg 5650 F/1982;

Kranich-Siegel-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Anm 140a zu § 12 UStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990150017.X01

Im RIS seit

25.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten