Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 128;Rechtssatz
Es ist zwischen der (organschaftlichen) Bestellung zum Geschäftsführer und seiner Anstellung zu unterscheiden. Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses bewirkt in der Regel nicht per se die Beendigung der Organstellung und umgekehrt; die Kündigung des Anstellungsvertrages durch den Geschäftsführer wird aber in der Regel gleichzeitig Amtsniederlegung bedeuten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150158.X01Im RIS seit
25.06.1990Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009