Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 55;Rechtssatz
Von einer ermessenswidrigen Haftungsgeltendmachung wird vor allem dann gesprochen werden könnnen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann (Hinweis E 29.4.1988, 87/17/0313).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150067.X04Im RIS seit
24.09.2001